Kredite richtig kündigen

28. April 2008

Wer einen Kredit kündigen möchte, muss sich an einige Spielregeln halten. Schließlich handelt es sich hierbei um eine einseitige Willenserklärung, die mit dem Ziel abgegeben wird, einen bestehenden Vertrag aufzulösen. Grundsätzlich wird im Zuge der Kündigung zwischen einem ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrecht unterschieden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest. Handelt es sich bei dem Kredit um ein Darlehen mit variabler Verzinsung, kann der Vertrag ohne Probleme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden.

Ein ähnlicher Sachverhalt gilt für Finanzierungsverträge, welche nicht durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden. An dieser Stelle ist eine wirksame Kündigung allerdings ist sechs Monate nach dem Erhalt der Kreditsumme möglich. Sofern die Kreditrahmenbedingungen eine feste Zinsbindung vorsehen und das betreffende Darlehen zu deren Ende noch nicht vollständig getilgt ist, kann nur vom ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, wenn die Zinsbindungsfrist ausläuft und keine anschließenden Vereinbarungen in Kraft treten. Die Kündigungsfrist liegt in diesem Fall bei einem Monat.

Für alle Eigenheimbesitzer mit einem zu tilgenden Baukredit ist das außerordentliche Kündigungsrecht sicher von übergeordnetem Interesse. Letzteres ist an die Sicherung durch ein Grundpfandrecht gebunden und kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn für den Darlehensnehmer ein Grund eintritt, welcher den Verzicht auf die Finanzierung notwendig macht. Auslöser einer solchen Kündigung kann etwa ein Wohnungswechsel oder der Verkauf des Sicherungsgegenstandes sein. Leider ist eine Kündigung außer der Reihe mit zusätzlichen Kosten für den Kreditnehmer verbunden, da dieser die anfallenden Zinsverluste durch eine Entschädigung wieder ausgleichen muss. Ohne Probleme kann ein Kredit nur dann gekündigt werden, wenn die Laufzeit bereits 10 Jahre überschritten hat.

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